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   BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05   

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https://dejure.org/2006,2471
BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05 (https://dejure.org/2006,2471)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.2006 - 5 C 19.05 (https://dejure.org/2006,2471)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 2006 - 5 C 19.05 (https://dejure.org/2006,2471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 116 Abs. 1; StAG §§ 6, 40a
    Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes bei Erwachsenenadoption; Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG von Adoptivkindern deutscher Volkszugehöriger; - keine Entstehung der - bei einer Erwachsenenadoption durch ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 116 Abs. 1
    - keine Entstehung der - bei einer Erwachsenenadoption durch deutsche Volkszugehörige; Abkömmling; Abkömmlingsbegriff; Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art 116 Abs 1 GG von Adoptivkindern deutscher Volkszugehöriger; Abstammung; Adoption; Adoptivkind; Adoptivkinder, kein ...

  • Wolters Kluwer

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Erwachsenenadoption durch deutsche Volkszugehörige; Abkömmlingseigenschaft von Adoptivkindern deutscher Volkszugehöriger

  • Judicialis

    GG Art. 116 Abs. 1; ; StAG § 6; ; StAG § 40a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 116 Abs. 1; StAG § 6 § 40a
    Kein Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit bei Erwachsenenadoption durch Vertriebenen vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 127, 177
  • NJW 2007, 937
  • NVwZ 2007, 963 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 1168 (Ls.)
  • DVBl 2007, 327 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89

    Deutscher; Statusdeutscher, Statusdeutscheneigenschaft; Vertriebener; Aufnahme;

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05
    Die Auslegung des Begriffs des "Abkömmlings" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG muss dem auf die Sicherung der Familieneinheit gerichteten Zweck der Bestimmung (s. Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173 ) Rechnung tragen, der dem aus Art. 116 Abs. 1 GG Berechtigten nicht der Alternative ausgesetzt wissen will, auf seine Rechte verzichten oder engste Familienangehörige zurücklassen zu müssen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Abkömmlingsbegriff des Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173) mit Fragen der Adoption, insbesondere der Erwachsenenadoption, und ihren Auswirkungen in Hinblick auf die Eigenschaft als Statusdeutscher nicht zu befassen gehabt.

    Das Bestehen einer derartigen Hausgemeinschaft ist darüber hinaus für die Entscheidung über die Statusdeutscheneigenschaft von Abkömmlingen auch deshalb nicht ausschlaggebend, weil das Fehlen einer Hausgemeinschaft auf Gründen beruhen kann, die über die familiäre Verbundenheit nichts besagen, z.B. beengte Wohnverhältnisse der Familie oder berufsbedingte Abwesenheit des Abkömmlings." (Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173 ).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05
    Während bei der Auslegung des in Art. 116 Satz 1 GG nicht näher präzisierten, aber ausfüllungsbedürftigen Begriffs des "Abkömmlings" zunächst eine biologische Sichtweise vorherrschend gewesen ist (vgl. etwa die Nachweise bei Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Stand Dezember 2005, Art. 116 GG Rn. 44) und auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Begriff des "Abkömmlings" in Art. 116 Abs. 1 GG wie für den der "Abstammung" in Art. 3 Abs. 3 GG von natürlichen biologischen Beziehungen ausgeht (vgl. Beschluss vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124 : der Begriff "Abstammung" bezeichne "vornehmlich die natürliche, biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren"; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 - BVerfGE 37, 217 : der Status als "Abkömmling" werde "ohne Differenzierung nach dem Geschlecht in gleicher Weise durch die Abstammung von einem Mann wie von einer Frau deutscher Volkszugehörigkeit vermittelt"), bejaht der aktuelle Stand der Kommentierung die Möglichkeit, neben leiblich-biologischen Abstammungsverhältnissen von Kindern und Kindeskindern auch rein rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse unter den Abkömmlingsbegriff zu subsumieren, was - neben dem hier nicht zu erörternden Institut der Anerkennung der Vaterschaft - grundsätzlich auch die Einbeziehung von Adoptivkindern in den Abkömmlingsbegriff ermöglichte (vgl. Kokott, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 116 Rn. 9, 10; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O.; Masing, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 116 Rn. 129; Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., Art. 116, Rn. 67; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, II, 2002, Art. 116 Rn. 25; Vedder, in: v. Münch/Kunig, GG, III, 5. Aufl. 2003, Art. 116 Rn. 45 f.).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05
    Eine so begründete Familie hat auch am besonderen Schutz der staatlichen Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 GG teil (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05
    Während bei der Auslegung des in Art. 116 Satz 1 GG nicht näher präzisierten, aber ausfüllungsbedürftigen Begriffs des "Abkömmlings" zunächst eine biologische Sichtweise vorherrschend gewesen ist (vgl. etwa die Nachweise bei Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Stand Dezember 2005, Art. 116 GG Rn. 44) und auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Begriff des "Abkömmlings" in Art. 116 Abs. 1 GG wie für den der "Abstammung" in Art. 3 Abs. 3 GG von natürlichen biologischen Beziehungen ausgeht (vgl. Beschluss vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124 : der Begriff "Abstammung" bezeichne "vornehmlich die natürliche, biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren"; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 - BVerfGE 37, 217 : der Status als "Abkömmling" werde "ohne Differenzierung nach dem Geschlecht in gleicher Weise durch die Abstammung von einem Mann wie von einer Frau deutscher Volkszugehörigkeit vermittelt"), bejaht der aktuelle Stand der Kommentierung die Möglichkeit, neben leiblich-biologischen Abstammungsverhältnissen von Kindern und Kindeskindern auch rein rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse unter den Abkömmlingsbegriff zu subsumieren, was - neben dem hier nicht zu erörternden Institut der Anerkennung der Vaterschaft - grundsätzlich auch die Einbeziehung von Adoptivkindern in den Abkömmlingsbegriff ermöglichte (vgl. Kokott, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 116 Rn. 9, 10; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O.; Masing, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 116 Rn. 129; Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., Art. 116, Rn. 67; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, II, 2002, Art. 116 Rn. 25; Vedder, in: v. Münch/Kunig, GG, III, 5. Aufl. 2003, Art. 116 Rn. 45 f.).
  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02

    Adoption; Kindesadoption; Minderjährigenadoption; Annahme als Kind; Annahme eines

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05
    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäß der an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Zweifel bestehen und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 B 249.97 - InfAuslR 1998, 401 sowie Urteile vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216 und vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111), folgt aber zugleich, dass es von Verfassungs wegen auch nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist, einer durch eine Erwachsenenadoption begründeten familienrechtlichen Bindung stets auch statusrechtliche Konsequenzen beizumessen oder solche Wirkungen zu ermöglichen.
  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05
    Die Adoption entfaltet gegenüber Behörden und anderen Gerichten Tatbestandswirkung dahin, dass das Bestehen einer Familie regelmäßig nicht mehr in Frage gestellt werden kann, ohne dass es auf das Bestehen einer familiären Beistandsgemeinschaft oder einer "echten" Mutter-Kind-Beziehung ankommt (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 - NVwZ 1996, 1099).
  • BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98

    Adoption; Annahme als Kind; Annahmeantrag; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption;

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05
    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäß der an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Zweifel bestehen und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 B 249.97 - InfAuslR 1998, 401 sowie Urteile vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216 und vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111), folgt aber zugleich, dass es von Verfassungs wegen auch nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist, einer durch eine Erwachsenenadoption begründeten familienrechtlichen Bindung stets auch statusrechtliche Konsequenzen beizumessen oder solche Wirkungen zu ermöglichen.
  • BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97

    Staatsangehörigkeitsrecht - Adoption eines volljährigen Ausländers durch einen

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05
    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäß der an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Zweifel bestehen und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 B 249.97 - InfAuslR 1998, 401 sowie Urteile vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216 und vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111), folgt aber zugleich, dass es von Verfassungs wegen auch nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist, einer durch eine Erwachsenenadoption begründeten familienrechtlichen Bindung stets auch statusrechtliche Konsequenzen beizumessen oder solche Wirkungen zu ermöglichen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2019 - 11 A 2525/17

    Nachträgliche Einbeziehung der Angehörigen als Abkömmlinge des Spätaussiedlers in

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 5 C 19.05 -, BVerwGE 127, 177 = juris, Rn. 12.

    - dies für den Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 1 GG bezweifelnd: BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 5 C 19.05 -, BVerwGE 127, 177 = juris, Rn. 13 f. -, muss der Senat hier ebenso wenig entscheiden wie die Frage, ob vorliegend die Eigenschaft als Abkömmling jedenfalls deshalb begründet worden ist, weil das Amtsgericht T. mit Beschluss vom 3. Juni 2015 (002 F 445/14) ausgesprochen hat, dass sich die Wirkungen der Annahme gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1 lit. b) BGB nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, weshalb es sich hier - wie bei der Adoption minderjähriger Kinder - um eine Volladoption mit den Wirkungen gemäß den §§ 1754 bis 1756 BGB handelt.

  • VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 13.1575

    Verkehrsregelndes Einschreiten; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

    Diese Zumutbarkeitsschwelle, die nicht schematisch bestimmt werden darf, beginnt in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags sowie 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.2007 - 9 C 2/06 - BVerwGE 127, 177 m.w.N. - juris Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2007 - 12 A 1277/06

    Anforderungen an die Substantiierung von durch familiäre Vermittlung erworbenen

    Schließlich vermag auch das von den Klägern auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 - 5 C 19.05 - gestützte Vorbringen, der Kläger zu 1. erfülle schon nach altem Recht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgereichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.
  • VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582

    Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten (verneint)

    Diese Zumutbarkeitsschwelle, die nicht schematisch bestimmt werden darf, beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.2007 - 9 C 2/06 - BVerwGE 127, 177 m.w.N.).
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